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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkungen

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages, der zwischen dem Kunden, im Folgenden als "Mieter" bezeichnet und die Fa. MainYacht, im Folgenden als "Vermieter" bezeichnet, über ein Boot abgeschlossen wird. Der Mieter erkennt diese Bedingungen an.

 

1.Vertragsgegenstand

Der Mieter mietet das Boot als Selbstfahrer für maximal so viele Personen, wie es zugelassen ist. Die zulässige Gesamtpersonenzahl ist abhängig vom jeweils gemieteten Boot und ergibt sich aus dem Mietvertrag. Die Mietpreise schließen ein: Die Nutzung von Boot und Außenborder, die Nutzung von Ausstattung und Zubehör des Bootes, den Wartungsdienst und Verschleißreparaturen, die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, mit einer Selbstbeteiligung i. H. v. 500 € im Schadensfall und - innerhalb der Mietzeit - unbegrenzte Betriebsstunden des Motors.

 

Der Treibstoff ist nicht im Mietpreis enthalten. Das Boot wird vollgetankt übergeben. Bei Rückgabe wird der verbrauchte Treibstoff vom Vermieter in Rechnung gestellt, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

2. Ausstattung und Zubehör der Boote

Ausstattung und Zubehör sind abhängig vom jeweils gemieteten Boot und ergeben sich aus dem vor Ort zu erstellendem und beidseitig gegenzuzeichnendem Übergabeprotokoll.

 

3. Berechnung des Mietpreises

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird für den Zeitraum vom Tag und Uhrzeit der Übernahme bis zum Tag und Uhrzeit der Rückgabe berechnet. Bei Rückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertragliche vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Kann bei vorzeitiger Rückgabe eines Bootes dieses vorzeitig wieder vermietet werden, berechnet der Vermieter nur den bis zur tatsächlichen Weitervermietung entstandenen Mietpreis.

 

4. Vertragsabschluss und Kaution

Ein Mietvertrag kommt erst durch die ausdrückliche Annahmeerklärung seitens des Vermieters zustande. Der Mieter gibt mittels Buchung ein Angebot ab. Die Buchung kann seitens des Mieters schriftlich vor Ort oder online erfolgen, wobei der Mieter mit der Abgabe seines Angebotes auf Abschluss des Mietvertrages die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters anerkennt. Nach der Annahme durch den Vermieter mit einer Buchungsbestätigung, welche auch konkludent durch den Beginn der Leistungserbringung erfolgen kann, ist der Mietvertrag zustande gekommen.

 

Nach zustande kommen des Mietvertrages, spätestens jedoch vor Übernahme des gemieteten Bootes, muss der Mieter, eine Kaution in Höhe von 300 EUR bei dem Vermieter in Bar hinterlegen (siehe unten) und dem Vermieter einen gültigen Personalausweis vorlegen. Bei Buchung eines führerscheinpflichtigen Bootes wird zusätzlich ein gültiger Bootsführerschein benötigt, welcher dem Vermieter ebenfalls vorzulegen ist. Bei Übernahme des entsprechenden Bootes vom Vermieter durch den Mieter wird zusammen mit dem Vermieter ein Übergabeprotokoll gefertigt. Auch bei Rückgabe des entsprechenden Bootes durch den Mieter an den Vermieter wird zusammen mit dem Vermieter ein Übergabeprotokoll gefertigt.

 

5. Stornierung/Vertragsrücktritt/ Widerruf

Vor der Vertragsannahme durch den Vermieter kann der Mieter ohne Bekanntgabe eines Grundes, sein Vertragsangebot widerrufen. Der Vermieter kann die Annahme des Vertragsangebotes des Mieters ohne Bekanntgabe eines Grundes verweigern.

Nach Vertragsschluss ist ein Rücktritt nur nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Vertragsschluss auch für den Fall, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wird, kein Widerrufsrecht für den Mieter besteht, da dieses Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr.9 BGB ausgeschlossen ist.

6. Unverfügbarkeit

Kann der Vermieter das Boot nicht zum Beginn Mietzeitraums bereitstellen, so ist der Mieter zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Der Mietpreis wird in diesem Fall vollständig erstattet. Wird das Boot verspätet bereitgestellt, so verändert sich nicht der Endzeitpunkt der Miete; der Mietzeitraum verkürzt sich entsprechend. Der Mieter kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten, wobei der Mietpreis vollständig erstattet wird, oder er kann den Mietpreis anteilig entsprechend der verkürzten Überlassung mindern. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters aufgrund der verspäteten oder nicht erfolgten Bereitstellung sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Der Vermieter ist insbesondere nicht verantwortlich für Gewässersperrungen, Schifffahrtsbeschränkungen oder sonstige Unterbrechungen in Notfällen sowie in Fällen von Hochwasser, Niedrigwasser, Streik, behördlichen Anordnungen oder Ähnlichem.

 

7. Haftung

Der Mieter haftet für Schäden an dem Boot, Verlust desselben und Mietvertragsverletzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Schäden, die durch den Mieter grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden, aufgrund der bestehenden Versicherungsbedingungen, auch direkt von der Versicherungsgesellschaft bei dem Mieter regressiert werden können.

Sollte der Mieter einen Schaden oder Verlust verursachen und diesen zu vertreten haben, der die Weitervermietung des Bootes verhindert, kann der Vermieter die Mietausfallkosten vom Mieter ersetzt verlangen.

Der Mieter verpflichtet sich das Boot und seine Einrichtung mit größtmöglicher Sorgfalt zu nutzen.

Die für das Boot abgeschlossene Haftpflichtversicherung haftet nicht für Unfallschäden, die auf dem Boot mitfahrende Personen erleiden.

 

Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20,00 EUR, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

 

Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Daneben haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten unbeschränkt. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den  vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der vorgenannten Fälle gegeben ist. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die den Vertragsparteien das Recht zubilligen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, insbesondere die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Boot zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

8. Kaution

Spätestens bei Übernahme muss eine Kaution in Bar in Höhe von 300,00 EUR hinterlegt werden. Die Hinterlegung der Kaution wird auf dem Übernahmeprotokoll (Checkliste über Zustand der Mietgegenstände) vom Mieter und Vermieter bestätigt. Werden die Mietgegenstände ordnungsgemäß und unbeschädigt zurückgegeben, wird die Kaution nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung in Bar erstattet. Die Kaution dient zur Abdeckung von Schäden an Boot, Außenborder oder Ausrüstungsgegenstände durch Brand, Diebstahl sowie Beschädigungen bei Eigen- oder Fremdverschulden und den damit verbundenen Kosten auf Seiten des Vermieters wie z.B. Fahrkosten, Telefon usw. Bei einem Schaden wird die Kaution in Höhe der voraussichtlichen Schadensbeseitigungskosten einbehalten. Bei nicht sofort kalkulierbaren Schäden kann die volle Kaution bis zur endgültigen Schadensabwicklung einbehalten werden. Ist die festgestellte Schadensumme niedriger als die hinterlegte Kaution, wird der Restbetrag dem Mieter, nach Abschluss der Schadensabwicklung erstattet. Weist der Mieter nach, dass der einbehaltene Betrag die voraussichtlichen Kosten der Schadensabwicklung um mehr als 25% übersteigt, kann er vom Vermieter die Rückzahlung des überschießenden Betrages verlangen.

 

9. Minderung des Mietpreises bei Mängeln

Schäden am Boot und der Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit des Bootes nicht und die Nutzung desselben nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zum Rücktritt vom Mietvertrag. Eine Minderung ist nur bei zulässig, wenn der Mieter alternativ dazu zum Rücktritt berechtigt wäre.

 

10. Übernahme/ Rückgabe

Der Mieter erhält während der Übergabe eine Einweisung in das Boot und dessen Benutzung. Mieter und Vermieter prüfen das Boot und dessen Einrichtung vor Fahrtantritt gemeinsam auf Schäden und dokumentieren diese in einem Übergabeprotokoll. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter auf Schäden aufmerksam zu machen, welche von diesem übersehen wurden. Bei der Rücknahme prüft der Vermieter das Boot erneut, erstellt ein Protokoll über die Rückgabe und ist berechtigt, alle nicht zuvor im Übergabeprotokoll dokumentierten Schäden gegenüber dem Mieter zu berechnen. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter auf Schadenereignisse während der Mietzeit und mögliche Schäden hinzuweisen. Verletzt der Mieter diese Pflicht, stellt dies eine wesentliche Vertragspflichtverletzung dar, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters begründen kann.

 

Wird das Boot nicht pünktlich geräumt und zurückgegeben, so haftet der Mieter für den Schaden, der dem Vermieter durch die Verzögerung entsteht. Uhrzeiten für Übernahme und Rückgabe werden im Vertrag geregelt und sind bindend . Ist es für den Mieter erkennbar, dass er den Rückgabetermin nicht einhalten kann, so ist der Vermieter sofort zu informieren. Jede angefangene überzogene Stunde wird dann mit dem doppelten Mietpreis berechnet, um den Schaden für den entgangenen Gewinn für die Unmöglichkeit der Vermietung an einen evtl. Nachmieter auszugleichen.

 

11. Endreinigung

Das Boot wird in einem ordentlichen Zustand übergeben und muss in einem ordentlichen Zustand zurückgegeben werden. Die Endreinigung wird vom Vermieter durchgeführt, die Kosten hierfür trägt der Mieter. Im Falle grober Verschmutzung, wie zum Beispiel Schlamm an Boot/Deck oder Anker oder verschmutzten Leinen, behält der Vermieter sich das Recht vor, dem Mietern eine höhere Endreinigungsgebühr als vereinbart in Rechnung zu stellen. An Bord müssen Bordschuhe oder weiche Turnschuhe mit heller Sohle getragen werden.

 

12. Nutzung

Der Mieter übernimmt und nutzt das Boot auf eigene Verantwortung. Das Boot, alle darauf befindlichen Mietgegenstände und dazu buchbare Extras sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Der Mieter und seine Begleiter nutzen das Boot und sein Zubehör auf eigene Gefahr. Insbesondere beim Motor ist jederzeit auf Austritt von Kühlwasser zu achten, da nur dann eine Kühlung gewährleistet ist. Der Bootsführer ist für das Führen des Bootes und die Sicherheit der Gäste verantwortlich. Für die Richtigkeit des eventuell überlassenen Kartenmaterials und die Anzeigengenauigkeit der Instrumente übernimmt der Vermieter keine Gewähr.

 

13. Seemännische Sorgfaltspflicht

Der Mieter verpflichtet sich, die Grundsätze der guten Seemannschaft zu befolgen, die Seemannschaft zu beherrschen, Sicherheitsausrüstung usw. an Bord zu nehmen, Schwimmwesten zu tragen und bei jeder Fahrt ein betriebsbereites Handy mitzuführen. Zudem versichert er hiermit, ausreichende Erfahrungen in der Führung eines Boots zu besitzen. Der Mieter hat die Vorschriften der dem Fahrgebiet zuständigen Behörden zu beachten. Er ist darüber hinaus verpflichtet, sich nach den örtlichen Anforderungen und Gesetzen, sowie eventuellen Abweichungen zu erkundigen (insb. Sicherheitsausrüstungen; Befahrbarkeit, Tempolimits, Abstandsregelungen, Naturschutzgebiete, Schifffahrtssperren, Schleusenzeiten, etc.). Für Folgen und Strafen aufgrund der Nichteinhaltung von Vorschriften und Gesetzen haftet ausschließlich der Mieter. Vor Fahrtbeginn muss sich der Mieter über die Gegebenheiten des Fahrgebietes eingehend informieren (z. B. über Untiefen, Strömungen, Winde und veränderte Wasserstände bei starken Winden, usw.) Der Mieter ist verpflichtet, vor jeder Ausfahrt Informationen über den Wetterverlauf einzuholen. Der Mieter kann diese Pflichten auf einen vom ihm zu beauftragenden und gegenüber dem Vermieter zu benennendem Bootsführer/Fahrzeugführer übertragen. Dies befreit ihn gegenüber dem Vermieter jedoch nicht von der gesetzlichen und hier vertraglich vereinbarten Haftung.

 

14. Fahrzeugführer

Der Fahrer/Fahrzeugführer/Bootsführer muss körperlich und geistig in der Lage sein, ein Sportboot zu führen. Der Fahrzeugführer muss in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das entsprechende Boot und Gewässer sein (nach deutschem Recht). Ausnahme: Für Fahrzeuge mit weniger als 15 PS ist kein Führerschein erforderlich.

Für den Fahrer gilt ein absolutes Alkoholverbot. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Übergabe des Bootes zu verweigern, falls der Fahrzeugführer seiner Ansicht nach die Verantwortung nicht übernehmen kann. In einem solchen Fall werden sämtliche vom Mieter geleisteten Zahlungen zurückerstattet, darüberhinausgehende Ansprüche des Mieters bestehen nicht. Der Fahrzeugführer muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben; er ist für seine Mannschaft, das Boot, sowie Einrichtung und Zubehör während der Mietzeit verantwortlich.

 

15. Verbotene Nutzungen

Dem Mieter ist untersagt, das Boot zu verwenden, bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen und Bootstests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven und sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung und Verleihung, zu Fahrten, die außerhalb des vereinbarten Fahrgebietes liegen, zum Schleppen und Bergen eines anderen Schiffes sowie zu Nachtfahrten und Fahrten bei unsichtigem Wetter, es sei denn, es liegt ein Notfall vor. Das Rauchen in der Nähe des Motors ist verboten . Dem Mieter ist es untersagt, Veränderungen an Boot, Motor sowie Einrichtung und Zubehör vorzunehmen. Ankern in der Fahrrinne ist strengsten untersagt. Befestigungen am Ufer, sind außer an Ringen und Pollern ohne ausdrückliche Verbotsschilder, ebenfalls verboten. Das Befahren von Buchten ist unter Motor untersagt und kann zu einer Geldstrafe führen.

 

Offenes Feuer und Benutzung eigener Grills ist grundsätzlich untersagt. Die Nutzung der Extras, darf weder zur Schädigung Dritter noch zu Lärmbelästigung, Qualm oder Umweltverschmutzung führen. Das Verwenden von wasserschädlichen Substanzen ist strengstens untersagt. Es gilt Badeverbot in Häfen, Wehr und Schleusenbereichen und unter Brücken mit 10 Meter Abstand in jede Richtung.

 

16. Verhalten im Schadensfall

Der Mieter ist verpflichtet auftretende Schäden, Havarien, Beschlagnahmungen, Diebstähle usw. unverzüglich dem Vermieter zu melden (Telefon, E-Mail). Der Mieter hat für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Mieter ist gegenüber Dritten nicht berechtigt Schadenersatzansprüche anzuerkennen. Eine Anerkennung der Haftung gegenüber Dritten kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

 

Im Schadensfall muss der Mieter dem Vermieter die Behebung des Schadens ermöglichen. Auch falls ein während der Mietzeit auftretender kleinerer Schaden die Weiterfahrt nicht behindert, muss der Mieter dem Vermieter die Behebung des Schadens unverzüglich ermöglichen, damit kein größerer Schaden entsteht. Der Mieter ist nicht befugt eigenmächtig Reparaturen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei vom Mieter selbst verschuldeten technischen Problemen werden die Kosten der Beseitigung dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter seinen Genussverlust/Verlust von Freizeit nicht geltend machen.

 

Brand- und Explosionsschäden, Einbruchdiebstahl und Diebstahl sind der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Hierbei ist ein Protokoll mit Angaben sämtlicher beteiligter Personen, Fahrzeuge und Zeugen anzufertigen. Die durch Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Unfälle nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz (das sind z.B. Schiffsuntergänge oder schwere Sachschäden) sind außerdem unverzüglich dem zuständigen Seeamt zu melden. Im Falle einer Kollision mit einem anderen Schiff ist unverzüglich ein Protokoll über Hergang, Ursache, Schäden und Beteiligte aufzunehmen und an den Vermieter zu übergeben. Im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen muss das Boot immer mit der eigenen Leine abgeschleppt werden und es sind mit Dritten keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen. Der Mieter hat selbst bei geringfügigen Schäden einen Unfallbericht (inkl. Foto) unter Vorlage einer Skizze für den Vermieter und die Versicherung zu erstellen.

 

Erfüllungsort, anwendbares Recht und sonstige Vereinbarungen

Erfüllungsort dieses Vertrages ist der Ort der Überlassung des gemieteten Bootes. Es gilt materielles deutsches Recht.

Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Schweinfurt ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Mieter seinen Sitz im Ausland hat. Wir sind jedoch berechtigt,  den Kunden auch an seinen Wohnsitzgerichten zu  verklagen.

 

 

Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

 

Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

 

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht einer abschließenden Regelung.

Stand: Februar 2022

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